5. 12. 25 - WRWS/FB - Judith Kaiser postet auf Facebook:
Judith Kaiser
In Vorbereitung auf die nächste Mitgliederversammlung habe ich mir die Protokolle der Jahre 2022 bis 2025 angesehen. Interessant ist dabei weniger das, was diskutiert wurde, als das, was nach § 58 Nr. 4 BGB und nach unserer eigenen Satzung hätte vorgelegt werden müssen, aber in den Protokollen schlicht nicht auftaucht.
Für das Geschäftsjahr 2022 wurde auf der MV 2023 laut Protokoll keine schriftliche Jahresbilanz präsentiert. Das ist bemerkenswert, weil § 27 Abs. 3 BGB den Vorstand ausdrücklich verpflichtet, über die Verwaltung der Vereinsmittel jährlich Rechenschaft abzulegen, und weil die Satzung in § 11 diese Rechenschaft zur Voraussetzung jeder Entlastung macht. Der Hinweis darauf erscheint erstmals ein Jahr später, 2024, beiläufig in der Begründung eines Antrags. Es wirkt ein wenig so, als hätte die Jahresrechnung 2022 eine Art Tarnkappe getragen.

Im Protokoll 2024 findet sich dann ein Kassenprüfungsbericht, der die Entlastung des Präsidiums empfiehlt und der anschließend einstimmig angenommen wird. Was darin fehlt, ist die Information, auf welches Geschäftsjahr sich die Prüfung bezieht. Die Satzung verlangt eine jährliche, klar zugeordnete Prüfung, die Mitgliederversammlung soll ja wissen, welches Jahr sie entlastet. Dem Protokoll fehlt diese Zuordnung vollständig. Man könnte sagen: Die Kassenprüfung fand statt, nur nicht eindeutig in Raum und Zeit zugleich.
Für das Geschäftsjahr 2024 ist die Dokumentation eindeutiger. Die MV 2025 hält fest, dass wegen unterbrochener Buchführung weder ein fertiger Jahresabschluss noch eine Kassenprüfung vorgelegen hat. Nach § 11 der Satzung gäbe es damit eigentlich nichts zu entlasten, und genau das wird im Protokoll auch so beschrieben. Ein Antrag, die Bilanzen der Jahre 2022 bis 2024 insgesamt transparent darzustellen, erhielt anschließend gar keine Zustimmung. Es ist beruhigend zu wissen, dass manche Entscheidungen so klar sind, dass sie nicht einmal einer Diskussion bedürfen.

§ 12 der Satzung verpflichtet das Präsidium zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung einschließlich vollständiger und zeitnaher Buchführung.
Wenn also Jahresabschlüsse über mehrere Geschäftsjahre nicht vorgelegt werden und Prüfungen nicht stattfinden können, berührt das nicht nur Formalien, sondern den Kern der Kontrollrechte der Mitgliedschaft nach § 32 BGB.

Die Mitgliederversammlung kann ihre Aufgabe als oberstes Organ nur erfüllen, wenn sie Zugriff auf die notwendigen Informationen hat.
Vor diesem Hintergrund habe ich mehrfach bei der Geschäftsstelle darum gebeten, mir die Protokolle als PDF zur Verfügung zu stellen.
Die Reaktionen reichten von ausweichend bis letztlich unbeantwortet.

Am Ende hat nicht die Organisation, sondern ein interessiertes Mitglied dafür gesorgt, dass ich die Unterlagen vollständig einsehen konnte.
Manchmal funktioniert Vereinsdemokratie offenbar am zuverlässigsten zwischen Mitgliedern untereinander.
Nach Satzung und BGB ist es eigentlich Aufgabe des Vorstands, diese Informationsrechte proaktiv zu ermöglichen.
Auf dieser Basis habe ich meinen Antrag zur Rechenschaftslegung gestellt und nun einen Ergänzungsantrag eingereicht, der sicherstellen soll, dass die Jahresabschlüsse 2022, 2023 und 2024 jeweils vollständig, nachvollziehbar und mit zugehöriger Kassenprüfung offengelegt werden.
Mir geht es dabei nicht um Dramatik, sondern um die Rückkehr zu dem, was das BGB und unsere Satzung ohnehin vorsehen:
eine ordnungsgemäße Rechnungslegung, die so unspektakulär wie notwendig ist.

Alle hier genannten Punkte beruhen ausschließlich auf den offiziellen Protokollen der Mitgliederversammlungen 2022 bis 2025 und auf meinen eigenen, dokumentierten Anfragen. Wer diese Protokolle selbst liest, wird feststellen, dass die rechtlich relevanten Aussagen schwarz auf weiß dort stehen. Man muss sie nicht interpretieren, man muss sie nur zur Kenntnis nehmen.

Hinweis:
Dieser Beitrag stellt eine persönliche Zusammenfassung protokollierter Vorgänge und eigener Erfahrungen im Umgang mit der Geschäftsstelle dar und basiert ausschließlich auf dokumentierten Unterlagen sowie den einschlägigen Vorgaben des BGB und der DQHA-Satzung. Artikel 5GG.


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3. 12. 25 - WRWS / FB - Judith Kaiser postet auf Facebook.

Judith Kaiser

Ämterhäufung verboten: Auswirkungen eines hypothetischen Schatzmeister-Wechsels bei der DQHA.
Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung klingt optimistisch: Der Jahresabschluss 2024 sei „intensiv aufgearbeitet“ und könne nun entlastet werden. Das ist bemerkenswert, denn der Jahresabschluss 2023 existiert weiterhin nicht. Da der Anfangsbestand eines Geschäftsjahres vollständig aus dem Vorjahr stammt, bedeutet das praktisch, dass 2024 nun sorgfältig aufgearbeitet wurde, basierend auf Zahlen, die es gar nicht gibt. Zugespitzt formuliert: Ein mathematisches Talent muss im Hintergrund am Werk gewesen sein.
Die Satzung verlangt eine ordentliche und fortlaufende Buchführung. Die Buchhaltung lag 2024 jedoch monatelang still, obwohl ein kommissarischer Schatzmeister eingesetzt war. Auch hier zeigt sich offenbar außergewöhnliche Effizienz: Eine fortlaufende Buchführung ohne tatsächliche Fortführung ist eine Leistung, die man nicht alle Tage sieht.
Die Kassenprüfer wurden ebenfalls nicht satzungsgemäß neu gewählt, obwohl die Satzung eine jährliche Wahl vorschreibt. Die Kassenprüfer aus 2022 sind weiterhin im Amt. Soweit ersichtlich, vereinfacht das die Lage, da keine neuen Kassenprüfer mit den fehlenden Unterlagen 2023 belastet werden müssen.
Trotz dieser fehlenden Grundlagen, kein Abschluss 2023, keine ordnungsgemäße Kassenprüfung, keine fortlaufende Buchführung – soll das Präsidium für 2024 entlastet werden.
Eine Entlastung setzt voraus, dass die Finanzführung ordnungsgemäß geprüft wurde. Nach derzeitigem Kenntnisstand würde somit etwas bestätigt werden, das mangels vorhandener Daten gar nicht geprüft werden kann.
Vereine mit funktionierender Governance würden das vermutlich anders handhaben. Die DQHA scheint hier aber eine kreative Auslegung gefunden zu haben.
Interessant wird es beim Blick auf die Personalstruktur. Es besteht der hypothetische Fall, dass der aktuelle Schatzmeister sich am 13. Dezember zum Vizepräsidenten wählen lassen möchte. Da Ämterhäufung verboten ist, wäre der Schatzmeisterposten damit sofort frei.
Die Satzung verlangt in diesem Fall eine Neuwahl „so bald wie möglich“ . Eine Wahl direkt auf derselben aoMV wäre daher denkbar. Die Amtszeit würde jedoch nur bis zur regulären Wahl Anfang März 2026 dauern, also für wenige Wochen. Eine ideale Zeitspanne, um die Finanzjahre 2023 bis 2025 strukturiert aufzuarbeiten.
Eine erfolgte Entlastung für den Schatzmeister wäre in diesem Szenario wünschenswert, da sie ihn von potenziellen Haftungsansprüchen freistellen würde.
Die Kombination aus der Entlastung eines nicht ordnungsgemäß geprüften Finanzjahres, einem möglichen Wechsel des Schatzmeisters in ein anderes Amt, und einer erneuten kurzfristigen Neubesetzung der Finanzverantwortung ergibt ein interessantes Bild. Offensichtlich wird hier versucht, Kontinuität im Finanzressort zu vermeiden, vielleicht um die Kreativität in der Buchführung weiter zu fördern.
Wer sachlich bleibt, stellt fest: Ohne Bilanz 2023, ohne ordentliche Kassenprüfung und ohne fortlaufende Buchführung ist eine Entlastung 2024 weder prüfbar noch satzungsgemäß. Der Rest liest sich dann wie eine organisatorische Komposition, die entweder bemerkenswert ambitioniert oder bemerkenswert schmerzfrei ist.
Disclaimer
Dieser Beitrag stellt einen hypothetischen Sachverhalt sowie eine faktenbasierte, vereinsrechtliche Einordnung dar. Er enthält keine Behauptungen über individuelle Personen, sondern analysiert ausschließlich prozessuale, organisatorische und satzungsbezogene Abläufe innerhalb eines Vereins. Die dargestellten Zusammenhänge ergeben sich aus allgemein zugänglichen Informationen, den Bestimmungen der DQHA-Satzung und den üblichen Grundsätzen des Vereins- und Rechnungswesens.
Bewertungen und Einschätzungen beziehen sich ausschließlich auf strukturelle Abläufe, nicht auf handelnde Personen.


3. 12. 25 - WRWS/SPON - Charlotte Dujardins Rekordpferd „Valegro“ ist tot.
Die Reitsportwelt trauert gleich um zwei Ausnahmepferde: „Valegro“ und „Uthopia“ wurden offenbar gemeinsam eingeschläfert. Ihre Reiter Charlotte Dujardin und Carl Hester nehmen emotional Abschied.

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1. 12. 25 - WRWS/FN - Ein Jahr Martin Richenhagen – „Klarheit, Tempo und Teamgeist“.
Ein Jahr nach seiner Wahl zieht FN-Präsident Prof. Martin Richenhagen Bilanz.

Seit einem Jahr agiert Martin Richenhagen als FN-Präsident. Ein Interview über wirtschaftliche Stabilität, Strukturreformen, Teamarbeit, sportliche Erfolge und seine Pläne für 2026.
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Was bringt die neue Bloodrule nun wirklich mit sich? 
Diese internationale Regel gilt ab Januar 2026 im Springsport.

Mit dem überarbeiteten FEI-Regelwerk, das ab dem 1. Januar 2026 in Kraft tritt, wird die sogenannte Bloodrule im internationalen Springsport verändert.
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