8. 12. 25 - WRWS/DQHA - „European Show-Seminar“ 30. 1. – 1. 2. 2026.
DAS Seminar für Richter, Reiter, Trainer, Show-Manager und Jugendliche, organisiert Hand-in-Hand von den weltweit führenden Westernreiter-Verbänden.
© DQHA© DQHA
Vom 30. Januar bis 1. Februar 2026 findet in Prag das European Show Seminar 2026 statt – eine gemeinsame Bildungs- und Networking-Veranstaltung der American Quarter Horse Association (AQHA), der American Paint Horse Association (APHA), der National Snaffle Bit Association (NSBA) und der National Reining Horse Association (NRHA).

Weiterlesen…

Bewerbung für den Bundeskader zum „FEQHA European-Youth-&-Amateur-Team-Cup“.
Stark im Sattel – motiviert für den DQHA-Bundeskader 2026!
© DQHA© DQHA
Vom 9. 7. 2026 bis 12. 7. 2026 findet der „FEQHA-European-Youth-&-Amateur-Team-Cup“ im wunderschönen Le Pin, Frankreich, statt. Die DQHA möchte auch in diesem Jahr wieder ein Youth-Team sowie ein Amateur-Team zu diesem besonderen Event entsenden – einer Veranstaltung, die sportlichen Ehrgeiz, Teamspirit und unvergessliche Erinnerungen vereint.

Weiterlesen…


8. 12. 25 - WB - Reining: Gina Schumacher wird „NRHA-Non-Pro-Futurity-Champion 2025“ vor Anna-Maria Zehetbauer/Videoclip und alle Ergebnisse aus Oklahoma City mehr...


7. 12. 25 - WRWS - Judith Kaiser postet auf Facebook:

Judith Kaiser
In Vorbereitung auf die nächste Mitgliederversammlung der DQHA habe ich mir die Protokolle der Jahre 2022 bis 2025 angesehen. Interessant ist dabei weniger das, was diskutiert wurde, als das, was nach § 58 Nr. 4 BGB und nach unserer eigenen Satzung hätte vorgelegt werden müssen, aber in den Protokollen schlicht nicht auftaucht.

Für das Geschäftsjahr 2022 wurde auf der MV 2023 laut Protokoll keine schriftliche Jahresbilanz präsentiert. Das ist bemerkenswert, weil § 27 Abs. 3 BGB den Vorstand ausdrücklich verpflichtet, über die Verwaltung der Vereinsmittel jährlich Rechenschaft abzulegen, und weil die Satzung in § 11 diese Rechenschaft zur Voraussetzung jeder Entlastung macht. Der Hinweis darauf erscheint erstmals ein Jahr später, 2024, beiläufig in der Begründung eines Antrags. Es wirkt ein wenig so, als hätte die Jahresrechnung 2022 eine Art Tarnkappe getragen.

Im Protokoll 2024 findet sich dann ein Kassenprüfungsbericht, der die Entlastung des Präsidiums empfiehlt und der anschließend einstimmig angenommen wird. Was darin fehlt, ist die Information, auf welches Geschäftsjahr sich die Prüfung bezieht. Die Satzung verlangt eine jährliche, klar zugeordnete Prüfung, die Mitgliederversammlung soll ja wissen, welches Jahr sie entlastet. Dem Protokoll fehlt diese Zuordnung vollständig. Man könnte sagen: Die Kassenprüfung fand statt, nur nicht eindeutig in Raum und Zeit zugleich.
Für das Geschäftsjahr 2024 ist die Dokumentation eindeutiger. Die MV 2025 hält fest, dass wegen unterbrochener Buchführung weder ein fertiger Jahresabschluss noch eine Kassenprüfung vorgelegen hat. Nach § 11 der Satzung gäbe es damit eigentlich nichts zu entlasten, und genau das wird im Protokoll auch so beschrieben. Ein Antrag, die Bilanzen der Jahre 2022 bis 2024 insgesamt transparent darzustellen, erhielt anschließend gar keine Zustimmung.
Es ist beruhigend zu wissen, dass manche Entscheidungen so klar sind, dass sie nicht einmal einer Diskussion bedürfen.

§ 12 der Satzung verpflichtet das Präsidium zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung einschließlich vollständiger und zeitnaher Buchführung.
Wenn also Jahresabschlüsse über mehrere Geschäftsjahre nicht vorgelegt werden und Prüfungen nicht stattfinden können, berührt das nicht nur Formalien, sondern den Kern der Kontrollrechte der Mitgliedschaft nach § 32 BGB.

Die Mitgliederversammlung kann ihre Aufgabe als oberstes Organ nur erfüllen, wenn sie Zugriff auf die notwendigen Informationen hat.
Vor diesem Hintergrund habe ich mehrfach bei der Geschäftsstelle darum gebeten, mir die Protokolle als PDF zur Verfügung zu stellen.
Die Reaktionen reichten von ausweichend bis letztlich unbeantwortet.

Am Ende hat nicht die Organisation, sondern ein interessiertes Mitglied dafür gesorgt, dass ich die Unterlagen vollständig einsehen konnte.
Manchmal funktioniert Vereinsdemokratie offenbar am zuverlässigsten zwischen Mitgliedern untereinander.
Nach Satzung und BGB ist es eigentlich Aufgabe des Vorstands, diese Informationsrechte proaktiv zu ermöglichen.
Auf dieser Basis habe ich meinen Antrag zur Rechenschaftslegung gestellt und nun einen Ergänzungsantrag eingereicht, der sicherstellen soll, dass die Jahresabschlüsse 2022, 2023 und 2024 jeweils vollständig, nachvollziehbar und mit zugehöriger Kassenprüfung offengelegt werden.
Mir geht es dabei nicht um Dramatik, sondern um die Rückkehr zu dem, was das BGB und unsere Satzung ohnehin vorsehen:
eine ordnungsgemäße Rechnungslegung, die so unspektakulär wie notwendig ist.

Alle hier genannten Punkte beruhen ausschließlich auf den offiziellen Protokollen der Mitgliederversammlungen 2022 bis 2025 und auf meinen eigenen, dokumentierten Anfragen. Wer diese Protokolle selbst liest, wird feststellen, dass die rechtlich relevanten Aussagen Schwarz auf Weiß dort stehen. Man muss sie nicht interpretieren, man muss sie nur zur Kenntnis nehmen.

Hinweis:

Dieser Beitrag stellt eine persönliche Zusammenfassung protokollierter Vorgänge und eigener Erfahrungen im Umgang mit der Geschäftsstelle dar und basiert ausschließlich auf dokumentierten Unterlagen sowie den einschlägigen Vorgaben des BGB und der DQHA-Satzung. Artikel 5GG

Judith Kaiser
Ämterhäufung verboten: Auswirkungen eines hypothetischen Schatzmeister-Wechsels bei der DQHA
Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung klingt optimistisch: Der Jahresabschluss 2024 sei „intensiv aufgearbeitet“ und könne nun entlastet werden. Das ist bemerkenswert, denn der Jahresabschluss 2023 existiert weiterhin nicht. Da der Anfangsbestand eines Geschäftsjahres vollständig aus dem Vorjahr stammt, bedeutet das praktisch, dass 2024 nun sorgfältig aufgearbeitet wurde basierend auf Zahlen, die es gar nicht gibt. Zugespitzt formuliert: Ein mathematisches Talent muss im Hintergrund am Werk gewesen sein.
Die Satzung verlangt eine ordentliche und fortlaufende Buchführung. Die Buchhaltung lag 2024 jedoch monatelang still, obwohl ein kommissarischer Schatzmeister eingesetzt war. Auch hier zeigt sich offenbar außergewöhnliche Effizienz: Eine fortlaufende Buchführung ohne tatsächliche Fortführung ist eine Leistung, die man nicht alle Tage sieht.
Die Kassenprüfung wurde zuletzt im Februar 2024 durchgeführt allerdings nicht für das Geschäftsjahr 2023, sondern für das Jahr 2022. Die Prüfung 2023 konnte auf der MV 2025 explizit nicht stattfinden, weil die Buchhaltungsunterlagen 2023/2024 nicht vorlagen. Die Entlastung des Präsidiums wurde daher vertagt. Die Kassenprüferin von 2022 wurden 2024 erneut gewählt, was satzungsgemäß zulässig ist; geändert hat das jedoch nichts am grundlegenden Problem fehlender prüffähiger Unterlagen für 2023 und 2024.
Trotz dieser fehlenden Grundlagen kein Abschluss 2023, keine ordnungsgemäße Kassenprüfung, keine fortlaufende Buchführung soll das Präsidium für 2024 entlastet werden.
Eine Entlastung setzt voraus, dass die Finanzführung ordnungsgemäß geprüft wurde. Nach derzeitigem Kenntnisstand würde somit etwas bestätigt werden, das mangels vorhandener Daten gar nicht geprüft werden kann.
Vereine mit funktionierender Governance würden das vermutlich anders handhaben. Die DQHA scheint hier aber eine kreative Auslegung gefunden zu haben.
Interessant wird es beim Blick auf die Personalstruktur. Es besteht der hypothetische Fall, dass der aktuelle Schatzmeister, dessen Amt auf der JHV 2026 zur Neuwahl ansteht, sich am 13. Dezember zum Vizepräsidenten wählen lassen möchte.
Da Ämterhäufung verboten ist, wäre der Schatzmeisterposten sofort frei, sollte er gewählt werden. Eine Neuwahl für den Schatzmeisterposten ist jedoch nicht möglich, da sie nicht auf der Tagesordnung steht. Dem entsprechend würde das jetzige Präsidium den Schatzmeisterposten wieder kommissarisch bis zur JHV im März besetzen, was die Lage der Buchhaltung im Verein nochmal verschärfen würde.
Eine erfolgte Entlastung für den Schatzmeister wäre in diesem Szenario wünschenswert, da sie ihn von potenziellen Haftungsansprüchen freistellen würde.
Die Kombination aus der Entlastung eines nicht ordnungsgemäß geprüften Finanzjahres, einem möglichen Wechsel des Schatzmeisters in ein anderes Amt, und einer erneuten kurzfristigen Neubesetzung der Finanzverantwortung ergibt ein interessantes Bild. Offensichtlich wird hier versucht, Kontinuität im Finanzressort zu vermeiden, vielleicht um die Kreativität in der Buchführung weiter zu fördern.
Wer sachlich bleibt, stellt fest: Ohne Bilanz 2023, ohne ordentliche Kassenprüfung und ohne fortlaufende Buchführung ist eine Entlastung 2024 weder prüfbar noch satzungsgemäß. Der Rest liest sich dann wie eine organisatorische Komposition, die entweder bemerkenswert ambitioniert oder bemerkenswert schmerzfrei ist.

Disclaimer

Dieser Beitrag stellt einen hypothetischen Sachverhalt sowie eine faktenbasierte, vereinsrechtliche Einordnung dar. Er enthält keine Behauptungen über individuelle Personen, sondern analysiert ausschließlich prozessuale, organisatorische und satzungsbezogene Abläufe innerhalb eines Vereins. Die dargestellten Zusammenhänge ergeben sich aus allgemein zugänglichen Informationen, den Bestimmungen der DQHA-Satzung und den üblichen Grundsätzen des Vereins- und Rechnungswesens.
Bewertungen und Einschätzungen beziehen sich ausschließlich auf strukturelle Abläufe, nicht auf handelnde Personen.


6. 12. 25 - WB - In Zukunft nur unverbindlicher Rahmen? Tierärztegebührenordnung (GOT) soll 2026 auf den Prüfstand gestellt werden mehr...
Quarter-Horse-Sport: Das AQHA Rulebook 2026 ist online mehr...


Die Beiträge der vorangegangenen Wochen finden sich im WRWS-Monats-Archiv.