30. 3. 26 - WRWS/DQHA - Judith Kaiser postet auf Facebook:

Zur Mitgliederversammlung der DQHA am 25. April 2026
Die formelle Einladung einschließlich Tagesordnung und Anlagen liegt vor. Dazu fünf Anmerkungen auf Grundlage der geltenden DQHA-Satzung und der beigefügten Dokumente.


1. Hybrides Format
A.6.1 IV der Satzung erlaubt Online-Durchführung als Alternative zur Präsenzveranstaltung, und zwar “wenn es die Situation erfordert”. Ein hybrides Format, das Präsenz und Online gleichzeitig verbindet, ist in der Satzung nicht vorgesehen.

2. Dringlichkeitsantrag und Tagesordnung
Die Sonderumlage wird in der Tagesordnung an zwei Stellen geführt: unter TOP 3.1 als Dringlichkeitsantrag, über dessen Zulassung die Versammlung zunächst abstimmen muss, und unter TOP 10.3 bereits als vollständiger Beschlusspunkt. Ein Antrag, der erst zur Tagesordnung zugelassen werden muss, kann nicht gleichzeitig regulärer Tagesordnungspunkt sein. Dieser Widerspruch ist in den Unterlagen nicht aufgelöst.

3. Abstimmungsverfahren
Gemäß A.6.1 VI der Satzung erfolgen Abstimmungen durch Handzeichen, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Laut Tagesordnung stimmen Präsenzmitglieder per Handzeichen ab, Online-Mitglieder über die Plattform POLYAS. Zwei gleichzeitig laufende Abstimmungsverfahren sind in der Satzung nicht geregelt. Den Unterlagen ist nicht zu entnehmen, wie Gleichzeitigkeit und Gleichwertigkeit beider Kanäle sichergestellt werden.

4. Rechtsgrundlage des Präsidiumsbeschlusses
Der Präsidiumsbeschluss zur Sonderumlage vom 27. März 2026 stützt sich unter anderem auf § 27 Abs. 3 BGB i.V.m. § 665 BGB. Diese Normen regeln die Ausführungsbefugnis eines Beauftragten gegenüber seinem Auftraggeber. Ihre Anwendung auf den Vorstand eines eingetragenen Vereins ist rechtlich nicht zweifelsfrei.

5. Sonderumlage und Jahresbeitrag

Gemäß A.12.1 Abs. 5 der Satzung ist die Umlage auf maximal den doppelten Jahresbeitrag begrenzt. Die Sonderumlage beträgt einheitlich 35 € für alle umlagepflichtigen Kategorien.

Disclaimer
Die nachfolgenden Anmerkungen dienen der sachlichen und vorläufigen rechtlichen bzw. satzungsbezogenen Prüfung der Einladung zur Mitgliederversammlung der DQHA am 25. April 2026. Sie beruhen auf der mir vorliegenden Satzung sowie den beigefügten Unterlagen und erheben keinen Anspruch auf abschließende rechtliche Bewertung. Eine verbindliche rechtliche Einschätzung kann nur unter vollständiger Kenntnis aller maßgeblichen Unterlagen und der konkreten Beschlusslage erfolgen.
Einladung zur DQHA-Mitgliederversammlung © DQHAEinladung zur DQHA-Mitgliederversammlung © DQHAWahlen auf der Mitgliederversammlung

In der Einladung zur Jahreshauptversammlung wird folgende Aussage getroffen:

„Eine Wahl kann nur erfolgen, wenn die kandidierende Person persönlich an der Jahreshauptversammlung teilnimmt.“
Ein Blick in die Satzung der DQHA (Fassung vom 19.03.2022) zeigt jedoch:


Unter A.4.1 Rechte der Mitglieder ist geregelt:
„Recht auf Wahl in die Zuchtverbandsorgane“

Damit ist klargestellt, dass Mitglieder grundsätzlich wählbar sind. Eine Einschränkung auf anwesende Personen enthält die Satzung nicht.

Weitere Regelungen zu Wahlen finden sich unter A.10 Wahlen. Auch dort ist keine Voraussetzung enthalten, dass eine kandidierende Person persönlich anwesend sein muss.
Die in der Einladung formulierte Voraussetzung findet sich somit weder in der Satzung noch in den Wahlregelungen wieder.
Nach § 32 BGB richtet sich die Ausübung der Mitgliedsrechte nach der Satzung. Zusätzliche Einschränkungen können nicht durch eine Einladung eingeführt werden.
Daraus folgt, dass eine Beschränkung der Wählbarkeit auf anwesende Personen keine satzungsmäßige Grundlage hat und im Widerspruch zur bestehenden Satzung steh
Eine Durchführung von Wahlen unter Anwendung dieser Einschränkung würde daher einen Verstoß gegen die Satzung darstellen.
Satzung und Gesetz sind maßgeblich für die Durchführung von Wahlen.

Liebe Züchter & Mitglieder der DQHA,
unsere diesjährige Mitgliederversammlung findet in diesem Jahr sowohl online als auch in Präsenz statt.
📅 Datum: 25.04.2026
🕙 Beginn: 10:00 Uhr
📍 Präsenz: Trans World Hotel Auefeld, Hallenbadstraße 33, 34346 Münden
🖥️ Online: Link wird noch bekannt gegeben
Die Anmeldung, Agenda und die gestellten Anträge stehen im Mitgliederbereich auf www.dqha.de zur Verfügung.
Wir bitten die Mitglieder darum, sich erneut für die Veranstaltung anzumelden, damit wir angemessene und ausreichende Kapazitäten und Ressourcen bereitstellen können, um den Teilnehmern gerecht zu werden.
Das Präsidium hat sich bewusst für diese hybride Durchführung entschieden, um möglichst vielen Mitgliedern die Teilnahme zu ermöglichen – egal ob vor Ort oder digital.
Die Mitgliederversammlung ist die Gelegenheit, sich aktiv einzubringen, Themen mitzugestalten und wichtige Entscheidungen gemeinsam zu treffen.
Jede Teilnahme zählt und trägt dazu bei, die Zukunft unseres Verbandes mitzubestimmen.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

 

For our international members:

Dear breeders and members of the DQHA,
this year’s General Meeting will be held in a hybrid format – both online and in person.
📅 Date: April 25, 2026
🕙 Start: 10:00 AM
📍 In person: Trans World Hotel Auefeld, Hallenbadstraße 33, 34346 Münden
🖥️ Online: Link to be announced
Registration, agenda, and submitted motions are available in the members’ area at www.dqha.de.
We ask members to re-register for the event so that we can provide adequate and sufficient capacity and resources to meet the needs of the participants.
The Executive Board has deliberately chosen this hybrid format to enable as many members as possible to participate – whether on site or online.
The General Meeting is your opportunity to get actively involved, help shape key topics, and take part in important decisions. Every participation counts and contributes to shaping the future of our association.
We look forward to your participation!

 

DQHA – Zucht: Drei Quellen. Drei Befunde. Eine Frage.

Die Zuchtrichterordnung stellt klar:
Eine Zuchtwertschätzung findet in der DQHA nicht statt. Lineare Beschreibung, Futurity und Turnierergebnisse sind Leistungsprüfungen. Nicht mehr. Nicht weniger.
Die zuständige Fachbehörde bestätigt:
Bei diesen Systemen handelt es sich um Leistungsprüfungen und nicht um eine Zuchtwertschätzung. Eine Zuchtwertschätzung ist rechtlich nicht erforderlich.
Die Behörde stellt fest, dass sie nicht beurteilen kann, ob das Zuchtprogramm für das einzelne Mitglied eine nachvollziehbare und valide Bewertung des Zuchtfortschritts ermöglicht. 
Der Steuerberater dokumentiert:
Laut Jahresabschlusspräsentation, vorgestellt auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 13. Dezember 2025: Eigenkapital 2024 null Euro. Fremdkapital gestiegen um 90,4 Prozent. Flüssige Mittel gesunken um 34,2 Prozent.
Die Entwicklung im Zuchtbereich:
Die Zuchtrichterliste umfasste im Februar 2022 acht Personen. Aktuell sind ebenfalls acht Zuchtrichter gelistet. Fünf der acht Namen sind unverändert, folglich ist die Liste nicht erweitert worden.
Die Fohlenzahlen sind rückläufig, die Anzahl der Fohlenschauen und Hoftermine bleibt im Wesentlichen unverändert.
Die Frage für die Mitgliedschaft:
Welchen konkreten Nutzen haben Zuchtschauen, Zuchtrichterausbildung und die damit verbundenen Kosten für die Entwicklung der Zucht, wenn weder die Fohlenzahlen noch die Anzahl der Zuchtrichter steigen und eine nachvollziehbare Bewertung des Zuchtfortschritts weder erfolgt noch für die Anerkennung als Zuchtverband erforderlich ist?
Die Schlussfolgerung überlasse ich dem Leser.
Disclaimer:
Die Finanzzahlen stammen aus der Jahresabschlusspräsentation des Steuerberaters, vorgestellt auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 13.12.2025. Die behördliche Einordnung basiert auf dem Schreiben der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom März 2026. Alle weiteren Angaben basieren auf öffentlich zugänglichen Verbandsquellen sowie der schriftlichen Auskunft der Zuchtobfrau vom März 2026. Dieser Post enthält keine Behauptungen über Motive oder Absichten einzelner.

Die Beiträge der vorangegangenen Wochen finden sich im WRWS-Monats-Archiv.