12. 2. 26 - WRWS/DQHA - Judith kaiser postet auf Facebook

Wie mir aus Vereinskreisen mitgeteilt wurde, sollen zwischen 250 und 300 Rechnungen fehlerhaft erstellt oder falsch zugeordnet worden sein.
Eine eigene abschließende Überprüfung dieser Angaben ist mir nicht möglich. Im Kommentarbereich des folgenden Beitrags wird ebenfalls geschildert, dass Mitglieder Rechnungen erhalten haben sollen, die nach Darstellung der Betroffenen nicht für sie bestimmt waren:
In meinem eigenen Mitgliederbereich kam es zeitweise zu aus meiner Sicht unzutreffenden beziehungsweise missverständlichen Anzeigen des Zahlungsstatus.
Zudem wurde unter folgendem Link über eine Abbuchung bei einem ehemaligen Mitglied berichtet, bei dem nach Darstellung des Betroffenen keine Zahlungspflicht mehr bestanden haben soll:
Auch diese Vorgänge kann ich nicht eigenständig überprüfen, gebe sie jedoch als veröffentlichte Schilderungen wieder.In meinem eigenen Fall waren im Login-Bereich zeitweise die personenbezogenen Daten eines Regionalgruppenpräsidenten hinterlegt. Diese Daten wurden im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Jahreshauptversammlung angezeigt. Ob in diesem Zustand eine Anmeldung unter fremden oder unter meinen eigenen Daten erfolgt ist, kann ich nicht beurteilen. Nach Korrektur der Daten habe ich vorsorglich eine erneute Anmeldung vorgenommen.
Nach meinem Verständnis basiert die digitale Mitgliederversammlung auf den im System hinterlegten Mitgliederdaten, insbesondere hinsichtlich Zahlungsstatus und Stimmberechtigung.
Disclaimer
Dieser Beitrag dient ausschließlich der sachlichen Wiedergabe eigener Wahrnehmungen sowie öffentlich zugänglicher Berichte Dritter. Er stellt keine rechtliche Bewertung dar und enthält keine abschließenden Tatsachenbehauptungen über Ursachen oder Verantwortlichkeiten. Die Darstellung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen.
Sachverhalte – Wortlaute und Fundstellen

Definition
Kalenderjahr (Duden)
„Kalenderjahr, das: Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.“
Quelle: Duden, Stichwort „Kalenderjahr“
Satzung der DQHA (Fassung 19.03.2022)
„Das Geschäftsjahr und das Mitgliedsjahr entsprechen dem Kalenderjahr.“
Quelle: Satzung der DQHA, A.1 Allgemeines
„Entgegennahme des Finanzberichtes, des Berichts der Kassenprüfer sowie Entlastung des Präsidiums.“
Quelle: Satzung der DQHA, A.6.1 Mitgliederversammlung, V. Besondere Zuständigkeiten
Protokolle der Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlung 19.03.2022
„6.4 Antrag auf Entlastung des Präsidiums von 25.04.2021 – 19.03.2022
Ergebnis: dem Antrag wurde zugestimmt.“
Quelle: Protokoll der Mitgliederversammlung vom 19.03.2022, TOP 6.4
Mitgliederversammlung 26.03.2023
„6.2 Antrag auf Entlastung des Präsidiums von 19.03.2022 – 26.03.2023
Abstimmung: 42 Stimmberechtigte – 30 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 12 Enthaltungen
Ergebnis: dem Antrag wurde zugestimmt.“
Quelle: Protokoll der Mitgliederversammlung 2023, Seite 9
Mitgliederversammlung 24.02.2024
Kein Beschluss über eine Entlastung des Präsidiums enthalten.
Quelle: Protokoll der Mitgliederversammlung vom 24.02.2024
Mitgliederversammlung 01.03.2025
„Daher ist die Prüfung der Kasse und die Entlastung nicht möglich.“
Quelle: Protokoll der Mitgliederversammlung vom 01.03.2025
Außerordentliche Mitgliederversammlung 13.12.2025
„SG erklärt, dass heute keine Entlastung des Präsidiums für das Geschäftsjahr 2024 geplant ist, da keine belastbaren Zahlen vorliegen.“
Quelle: Protokoll der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 13.12.2025
Einladung zur digitalen Mitgliederversammlung 2026
„Antrag auf Entlastung des Präsidiums von 01.03.2025 – 06.03.2026“
Quelle: Einladung zur digitalen Mitgliederversammlung 2026,
Tagesordnungspunkt „Bericht der Kassenprüfer 2024+2025“
Für das Geschäftsjahr 2024 ist in der Einladung zur digitalen Mitgliederversammlung 2026 keine Entlastung vorgesehen.
Der angekündigte Zeitraum umfasst das Geschäftsjahr 2024 (01.01.2024–31.12.2024) nicht.
Gesetz
„Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung der Versammlung bezeichnet wird.“
Quelle: § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB
Rechtsprechung
„Ein Beschluss über einen nicht angekündigten Gegenstand ist unwirksam, wenn es sich um eine wesentliche Angelegenheit des Vereins handelt.“
Quelle: BGH, Urteil vom 24.01.1983 – II ZR 102/82
„Die Entlastung des Vorstands stellt eine wesentliche Vereinsangelegenheit dar und bedarf der vorherigen Ankündigung in der Tagesordnung.“
Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2012 – I-8 U 44/12
„Ein Einladungsmangel kann nicht dadurch geheilt werden, dass die anwesenden Mitglieder der Beschlussfassung zustimmen.“
Quelle: LG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.03.2016 – 2-13 S 35/15
„Beschlüsse, die geeignet sind, die Rechtsstellung der Mitglieder wesentlich zu verändern, sind nur wirksam, wenn sie ordnungsgemäß angekündigt wurden.“
Quelle: OLG München, Beschluss vom 14.02.2007 – 31 Wx 92/06
Hinweis
Der interessierte Leser kann anhand der vorstehenden Wortlaute selbst beurteilen, ob und für welche Zeiträume eine Entlastung erfolgt ist und ob für die Mitgliederversammlung 2026 eine Entlastung angekündigt ist.
Disclaimer
Dieser Beitrag dient ausschließlich der sachlichen Dokumentation und Gegenüberstellung von Wortlauten aus öffentlich zugänglichen Quellen (Satzung, Einladungen, Protokolle, Gesetzestexte, Rechtsprechung). Er stellt keine Rechtsberatung, keine rechtliche Bewertung und keine Aufforderung zu bestimmten Handlungen dar. Für Vollständigkeit, Aktualität und rechtliche Würdigung wird keine Gewähr übernommen. Alle Zitate erfolgen ohne inhaltliche Veränderung.

9. 2. 26 - WRWS/DQHA - Judith Kaiser postet auf Facebook


Zur Bewertung der Petition und zur Rolle der präsentierten Mitgliederzahlen
– Teil II: Bilanz und Zahlungsrealität

Im Protokoll der Mitgliederversammlung vom 01.03.2025 wird im Kassenbericht ausdrücklich festgehalten:
„Das Mahnwesen ist weiterhin ein großes Thema und soll stringent betrieben werden, da relativ hohe Posten von insgesamt mehr als 150.000 EUR offen sind.“
Quelle: Protokoll der Mitgliederversammlung der DQHA vom 01.03.2025, Bericht des Schatzmeisters.
Diese Zahl ist relativ konkret. Und sie ist hoch. Und sie ist die einzige öffentlich benannte Größe zur tatsächlichen Zahlungsrealität der Mitgliedsbeiträge, leider ohne Bezug zu einer validierten Mitgliederzahl.

Bilanziell sind offene Mitgliedsbeiträge Forderungen. Forderungen sind kein Geld. Sie liegen nicht in der Kasse. Sie bezahlen keine Rechnungen. Sie verbessern die Bilanz nur auf dem Papier und können auf der Jahreshauptversammlung entsprechend positiv dargestellt werden.
Gleichzeitig entstehen Kosten. Verwaltung kostet Geld. Kommunikation kostet Geld. Vereinsleistungen kosten Geld. Diese Kosten fallen unabhängig vom Zahlungseingang an. Die Liquidität wird belastet, auch wenn Forderungen rechnerisch das Vermögen erhöhen.
Genau deshalb regelt die Satzung eindeutig, dass Mitgliedschaften ohne Beitragszahlung nicht unbegrenzt fortgeführt werden sollen. Dort heißt es:
„Sollte ein Mitglied bis zum 1. März des laufenden Geschäftsjahres seinen fälligen Beitrag nicht entrichtet haben, erfolgt die Streichung der Mitgliedschaft.“
Quelle: Satzung der DQHA, A.3.5 c.

Zuvor ist geregelt:
„Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb der unter A.12.1 Abs. 3 genannten Frist gezahlt hat.“
und weiter:
„Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen der DQHA.“
Quelle: Satzung der DQHA, A.3.4.
Damit ist satzungsgemäß klar, dass Mitgliedschaften ohne Beitragszahlung weder Leistungen auslösen noch dauerhaft fortgeführt werden sollen.
Entscheidend ist daher nicht, dass Forderungen bestehen, sondern was seitdem passiert ist. Der kommissarische Schatzmeister hat auf der Mitgliederversammlung 2025 selbst angekündigt, das Mahnwesen stringenter zu betreiben. An dieser Ankündigung muss er sich messen lassen.

Maßgeblich sind konkrete Ergebnisse:
  • Hat sich die Summe der offenen Forderungen seitdem verringert?
  • Ist daraus realer Geldfluss entstande?
  • Wurde die Satzung angewandt, und wurden Mitgliedschaften, bei denen dauerhaft keine Zahlung erfolgt ist, tatsächlich beendet?
Dafür braucht es Transparenz. Erforderlich ist eine klare Aufschlüsselung.
Wie viele Mitglieder gibt es aktuell, getrennt nach Mitgliedsarten?
Wie viele davon zahlen Beiträge?
Wie viele Mitgliedschaften ruhen?
Wie viele wurden satzungsgemäß gestrichen?
Und wie hat sich die Forderungssumme von über 150.000 Euro seit der letzten Jahreshauptversammlung entwickelt?

Ohne diese Zahlen lässt sich weder beurteilen, ob das Mahnwesen wirksam war, noch ob die Satzung konsequent angewandt wurde.
Hinzu kommt der Kostenaspekt. Durch fortgeschriebene, nicht zahlende Mitgliedschaften entsteht erheblicher Verwaltungsaufwand. Zudem wird nach außen feststellbar der Versand des „Quarter Horse Journals“ vielfach nicht eingestellt. Dadurch entstehen dem Verein laufende Kosten, obwohl kein Beitrag gezahlt wird. In der aktuellen finanziellen Situation sind das Kosten, die vermeidbar wären und die wir uns leisten können müssen.

Disclaimer
Dieser Beitrag stellt keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Er dient der sachlichen Einordnung vereinsinterner Abläufe und finanzbezogener Fragestellungen auf Grundlage der geltenden Satzung der DQHA, öffentlich zugänglicher Protokolle der Mitgliederversammlungen sowie allgemein anerkannter Grundsätze ordnungsgemäßer Vereins- und Haushaltsführung.
Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine individuelle rechtliche, steuerliche oder betriebswirtschaftliche Prüfung. Alle Aussagen beziehen sich auf die im Beitrag zitierten Quellen und dienen der transparenten Diskussion innerhalb der Mitgliedschaft.

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