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6. 6.
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Neuer Ausbruch der Pferdeseuche Infektiöse Anämie
Kassel - Die Infektiöse Anämie (Equine infectious anemia /EIA) wird
durch ein Lentivirus verursacht und kann durch verschiedene Vektoren, wie
verseuchtes Trinkwasser, Wasserbehälter oder Futtertröge Hautverletzungen,
Ausscheidungen sowie nicht sterile (blutkontaminierte) Injektionskanülen
und Stechmücken (Bremsen) übertragen werden. Das Virus kann bis zu vier Stunden
in den Insekten überleben. Fohlen können sich im Mutterleib (plazentar) oder
durch die Milch infizieren. Auch eine Übertragung während des natürlichen
Deckaktes (Natursprung) ist möglich. Die in Kassel getöteten Pferde sollen
teilweise aus einer Blutlinie stammen. Inzwischen sind im Raum Kassel Stadt
und Land einige Betriebe geschlossen und weitere Coggins-Test veranlasst
worden.
Kein Impfschutz gegen EIA möglich
Die EIA ist eine anzeigepflichtige Seuche, die bei Pferden, Maultieren
und Eseln auftreten kann. Alle positiv getesteten Pferde werden unverzüglich
eingeschläfert. Infizierte Pferde sterben nicht zwangsläufig an der Seuche,
bleiben aber zeitlebens Träger und können andere Einhufer anstecken, mit
denen sie in direkten oder indirekten Kontakt treten. Laut Viehseuchengesetz
§ 5 (2) dürfen Weideflächen, auf denen seuchenkranke und seuchenverdächtige
Einhufer vorübergehend oder dauernd gehalten wurden, sechs Monate lang nicht
durch Einhufer genutzt werden.
Um eine Ausbreitung des akuten Seuchenaufkommens
in Kassel zu vermeiden, wurden gemäß der Verordnung zum Schutz gegen die
ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer - Blutarmut - Verordnung vom 2.
Juli 1975 (BGBl. I S. 1845), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April
2000 ( BGBl. I S. 531 ) bisher fünf per Coggins-Test
(Der Coggins-Test ist eine Methode zum qualitativen Nachweis von Antikörpern
gegen das Virus der Infektiösen Anämie der Pferde in Serumproben.) als seuchen-positiv
erkannten Tiere eingeschläfert. Denn laut § 7 (1) dieser Verordnung ordnet
die zuständige Behörde die Tötung von Einhufern an, bei denen ansteckende
Blutarmut amtlich festgestellt worden ist; sie kann die Tötung verdächtiger
Einhufer anordnen, wenn dies zur Verhütung der Verbreitung der ansteckenden
Blutarmut erforderlich ist. Bei der Tötung anfallendes Blut ist restlos unschädlich
zu beseitigen.
Die ansteckende Blutarmut gilt laut § 12 (2) als
erloschen, wenn ... 1. a) alle Einhufer des Bestandes verendet sind, getötet
oder entfernt worden sind oder .. bb) innerhalb von 180 Tagen nach Entfernung
der seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Einhufer keine für ansteckende
Blutarmut verdächtigen klinischen hämatologischen oder pathologisch-anatomischen
Erscheinungen festgestellt worden sind ...
Krankheitsverlauf
Akut erkrankte Pferde können durch einen deutlichen Leistungsabfall,
Ödeme, allgemeine Schwäche und hohes Fieber auffallen. Durch die hohen Virustiter
sind diese Tiere massive Ausscheider. Der Krankheitsverlauf ist recht unterschiedlich
und muss im chronischen Fall nicht zwangsläufig tödlich enden. Bei chronischen
oder latenten Infektionen sind die typischen Anämie-Symptome meist nur wenig
ausgeprägt (gelegentliche, milde verlaufende Fieberschübe) oder fehlen völlig.
Die Tiere erscheinen gesund, bis sich ein möglicherweise durch Stress oder
Medikamente ausgelöstes akutes Krankheitsbild zeigt.
Stress in der Wartezeit
Werden Tiere, die im Verdacht stehen, mit einem an Infektiöser
Anämie erkrankten Pferdes Kontakt gehabt zu haben, negativ getestet, heißt
das nicht, dass sie als seuchenfrei gelten. Sie bleiben unter Quarantäne,
müssen 60 Tage im Stall bleiben und dürfen aufgrund der Ansteckungsgefahr
durch Stechmücken (Bremsen) nicht auf die Weiden, Koppeln oder Paddocks gelassen
werden. Gerade zur jetzigen Jahreszeit ist die strenge Stallhaltung für die
betroffenen Tiere mit großem Stress und Depressionen verbunden. Verläuft
auch der zweite Text negativ, muss das Pferd weitere drei Wochen eingestallt
bleiben, bis der dritte und letzte Test auch negativ ist und das Tier als
seuchenfrei gilt.
Immer wieder Einzelfälle
1973 und 1974 fielen in Kassel 26 Pferde der Seuche zum Opfer.
Über ein Jahr lang wurden damals nach und nach rund 200 Pferde in Reitställen
unter Quarantäne gestellt. Auch in den neunziger Jahren soll es sowohl im
Raum Kassel als auch im Rheinland vereinzelte Aufkommen der Seuche, die sich
damals aber nicht wie befürchtet ausbreitete, gegeben haben.
Im
September 1998 grassierte die Infektiöse Anämie in Bayern, die dort seit
1980 als ausgerottet galt. 1988 mussten innerhalb weniger Wochen acht infizierte
Pferde getötet werden. Man vermutete, dass die Seuche durch rumänische Importpferde
wieder nach Deutschland eingeschleppt wurde.
Große Verantwortung des Pferdehalters
Sobald in einer Region wieder das Schreckensbild der Infektiösen
Anämie auftritt, versuchen einige Pferdehalter ihre Tiere in einen seuchenfreien
Bereich zu bringen. Durch diese Maßnahmen kann sich die Seuche zum einen
weiter ausbreiten, und zum anderen hilft sie einem möglicherweise erkrankten
Tier keineswegs. Im aktuellen Kassler Seuchenfall gibt es Verdachtsmomente,
dass ein Tier bei einem vormaligen Seuchenaufkommen illegal verbracht und
nach geraumer Zeit wieder zurückgeholt wurde und somit die inzwischen getöteten
Tiere anstecken konnte. 18 Jahre kann sich der Erreger im Körper eines Tieres
halten.
Pferdehalter, die versuchen ihr scheinbar gesundes Tier
vor dem sicheren, behördlich angeordneten Tod zu retten, finden für ihr Handeln
nicht nur unter Pferdefreunden großes Verständnis. Dennoch muss ihnen abverlangt
werden, dass sie auch anderen Tieren gegenüber Verantwortung zeigen und alles
in ihrer Macht stehende tun, um eine Verbreitung der Seuche zu verhindern.
Freundschaftsdienste sind Bärendienste
Sobald der Verdacht auf Infektiöse Anämie vorliegt, muss dieser
Verdacht dem zuständigen Veterinäramt unverzüglich gemeldet werden. Stillschweigen
oder gar Hilfe beim Verbringen möglicherweise erkrankter oder infizierter
Tiere kann niemand von einem anderen verlangen. Jede Art der Unterstützung
beim Vertuschen eines möglichen Seuchenfalls ist strafbar. So muss auch der
Tierarzt im Verdachtsfall gemäß der Seuchen-Verordnung handeln und darf nicht
aus Rücksichtnahme auf seinen Kunden den Krankheitsfall- oder Verdacht vertuschen
oder eine Anzeige hinauszögern, da es sich bei der Infektiöse |