6. 6. 02

Neuer Ausbruch der Pferdeseuche Infektiöse Anämie

Kassel - Die Infektiöse Anämie (Equine infectious anemia /EIA) wird durch ein Lentivirus verursacht und kann durch verschiedene Vektoren, wie verseuchtes Trinkwasser, Wasserbehälter oder Futtertröge Hautverletzungen, Ausscheidungen sowie nicht sterile (blutkontaminierte) Injektionskanülen und Stechmücken (Bremsen) übertragen werden. Das Virus kann bis zu vier Stunden in den Insekten überleben. Fohlen können sich im Mutterleib (plazentar) oder durch die Milch infizieren. Auch eine Übertragung während des natürlichen Deckaktes (Natursprung) ist möglich. Die in Kassel getöteten Pferde sollen teilweise aus einer Blutlinie stammen. Inzwischen sind im Raum Kassel Stadt und Land einige Betriebe geschlossen und weitere Coggins-Test veranlasst worden.

Kein Impfschutz gegen EIA möglich

Die EIA ist eine anzeigepflichtige Seuche, die bei Pferden, Maultieren und Eseln auftreten kann. Alle positiv getesteten Pferde werden unverzüglich eingeschläfert. Infizierte Pferde sterben nicht zwangsläufig an der Seuche, bleiben aber zeitlebens Träger und können andere Einhufer anstecken, mit denen sie in direkten oder indirekten Kontakt treten. Laut Viehseuchengesetz § 5 (2) dürfen Weideflächen, auf denen seuchenkranke und seuchenverdächtige Einhufer vorübergehend oder dauernd gehalten wurden, sechs Monate lang nicht durch Einhufer genutzt werden.

Um eine Ausbreitung des akuten Seuchenaufkommens in Kassel zu vermeiden, wurden gemäß der Verordnung zum Schutz gegen die ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer - Blutarmut - Verordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 2000 ( BGBl. I S. 531 ) bisher fünf per
Coggins-Test (Der Coggins-Test ist eine Methode zum qualitativen Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Infektiösen Anämie der Pferde in Serumproben.) als seuchen-positiv erkannten Tiere eingeschläfert. Denn laut § 7 (1) dieser Verordnung ordnet die zuständige Behörde die Tötung von Einhufern an, bei denen ansteckende Blutarmut amtlich festgestellt worden ist; sie kann die Tötung verdächtiger Einhufer anordnen, wenn dies zur Verhütung der Verbreitung der ansteckenden Blutarmut erforderlich ist. Bei der Tötung anfallendes Blut ist restlos unschädlich zu beseitigen.

Die ansteckende Blutarmut gilt laut § 12 (2) als erloschen, wenn ... 1. a) alle Einhufer des Bestandes verendet sind, getötet oder entfernt worden sind oder .. bb) innerhalb von 180 Tagen nach Entfernung der seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Einhufer keine für ansteckende Blutarmut verdächtigen klinischen hämatologischen oder pathologisch-anatomischen Erscheinungen festgestellt worden sind ...

Krankheitsverlauf

Akut erkrankte Pferde können durch einen deutlichen Leistungsabfall, Ödeme, allgemeine Schwäche und hohes Fieber auffallen. Durch die hohen Virustiter sind diese Tiere massive Ausscheider. Der Krankheitsverlauf ist recht unterschiedlich und muss im chronischen Fall nicht zwangsläufig tödlich enden. Bei chronischen oder latenten Infektionen sind die typischen Anämie-Symptome meist nur wenig ausgeprägt (gelegentliche, milde verlaufende Fieberschübe) oder fehlen völlig. Die Tiere erscheinen gesund, bis sich ein möglicherweise durch Stress oder Medikamente ausgelöstes akutes Krankheitsbild zeigt.

Stress in der Wartezeit

Werden Tiere, die im Verdacht stehen, mit einem an Infektiöser Anämie erkrankten Pferdes Kontakt gehabt zu haben, negativ getestet, heißt das nicht, dass sie als seuchenfrei gelten. Sie bleiben unter Quarantäne, müssen 60 Tage im Stall bleiben und dürfen aufgrund der Ansteckungsgefahr durch Stechmücken (Bremsen) nicht auf die Weiden, Koppeln oder Paddocks gelassen werden. Gerade zur jetzigen Jahreszeit ist die strenge Stallhaltung für die betroffenen Tiere mit großem Stress und Depressionen verbunden. Verläuft auch der zweite Text negativ, muss das Pferd weitere drei Wochen eingestallt bleiben, bis der dritte und letzte Test auch negativ ist und das Tier als seuchenfrei gilt.

Immer wieder Einzelfälle

1973 und 1974 fielen in Kassel 26 Pferde der Seuche zum Opfer. Über ein Jahr lang wurden damals nach und nach rund 200 Pferde in Reitställen unter Quarantäne gestellt. Auch in den neunziger Jahren soll es sowohl im Raum Kassel als auch im Rheinland vereinzelte Aufkommen der Seuche, die sich damals aber nicht wie befürchtet ausbreitete, gegeben haben.

Im September 1998 grassierte die Infektiöse Anämie in Bayern, die dort seit 1980 als ausgerottet galt. 1988 mussten innerhalb weniger Wochen acht infizierte Pferde getötet werden. Man vermutete, dass die Seuche durch rumänische Importpferde wieder nach Deutschland eingeschleppt wurde.

 

Große Verantwortung des Pferdehalters

Sobald in einer Region wieder das Schreckensbild der Infektiösen Anämie auftritt, versuchen einige Pferdehalter ihre Tiere in einen seuchenfreien Bereich zu bringen. Durch diese Maßnahmen kann sich die Seuche zum einen weiter ausbreiten, und zum anderen hilft sie einem möglicherweise erkrankten Tier keineswegs. Im aktuellen Kassler Seuchenfall gibt es Verdachtsmomente, dass ein Tier bei einem vormaligen Seuchenaufkommen illegal verbracht und nach geraumer Zeit wieder zurückgeholt wurde und somit die inzwischen getöteten Tiere anstecken konnte. 18 Jahre kann sich der Erreger im Körper eines Tieres halten.

Pferdehalter, die versuchen ihr scheinbar gesundes Tier vor dem sicheren, behördlich angeordneten Tod zu retten, finden für ihr Handeln nicht nur unter Pferdefreunden großes Verständnis. Dennoch muss ihnen abverlangt werden, dass sie auch anderen Tieren gegenüber Verantwortung zeigen und alles in ihrer Macht stehende tun, um eine Verbreitung der Seuche zu verhindern.

Freundschaftsdienste sind Bärendienste

Sobald der Verdacht auf Infektiöse Anämie vorliegt, muss dieser Verdacht dem zuständigen Veterinäramt unverzüglich gemeldet werden. Stillschweigen oder gar Hilfe beim Verbringen möglicherweise erkrankter oder infizierter Tiere kann niemand von einem anderen verlangen. Jede Art der Unterstützung beim Vertuschen eines möglichen Seuchenfalls ist strafbar. So muss auch der Tierarzt im Verdachtsfall gemäß der Seuchen-Verordnung handeln und darf nicht aus Rücksichtnahme auf seinen Kunden den Krankheitsfall- oder Verdacht vertuschen oder eine Anzeige hinauszögern, da es sich bei der Infektiöse